Verhalten bei einer Verkehrskontrolle

Haben Sie gewusst, dass Sie als Verkehrsteilnehmer jederzeit einer verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle unterzogen werden können?

Geregelt ist dies in § 36 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Demnach sind Polizeibeamte befugt Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anzuhalten. Es ist also durchaus wahrscheinlich, dass Sie im Laufe Ihres Lebens einmal in eine derartige Situation geraten. Wenn Sie wissen wollen, was die Beamten bei einer Verkehrskontrolle dürfen und was Sie beachten müssen, helfen Ihnen die folgenden Hinweise.

I. Was ist vor Fahrtantritt zu beachten?

Bereits vor Fahrtantritt und damit der eigentlichen Verkehrskontrolle gilt es eine Reihe von Punkten zu beachten, um auf der sicheren Seite zu stehen.

So sollten Sie selbstverständlich über eine Fahrerlaubnis verfügen. Das Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis stellt nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Straftat dar und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. Darüber hinaus sind auch die Promillegrenzen für Alkohol zu beachten. Auch sollten Sie keine Fahrt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln bestreiten. Was bei Alkohol und Betäubungsmitteln am Steuer zu beachten ist und welche Grenzwerte es aktuell gibt, lesen Sie hier.

Das Fahrzeug sollte sich selbstverständlich in einem verkehrstüchtigen Zustand befinden. Auf die Gültigkeit aller relevanten Plaketten ist zu achten. Zudem sind alle vom Gesetz vorgeschriebenen Gegenstände mit zu führen. Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind Sie u. A. verpflichtet einen Verbandskasten (DIN-Norm 13164), ein Warndreieck sowie eine Warnweste mitzuführen. Verstöße hiergegen können je nach Gegenstand mit einer Geldbuße von bis zu 15 € geahndet werden. Gem. § 4 Abs. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) müssen Sie darüber hinaus auch einen gültigen Führerschein dabei haben. § 11 Abs. 6 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) bestimmt zudem, dass die Zulassungsbescheinigung Teil 1 ebenfalls mitgeführt werden muss. Erforderlich ist stets das Originaldokument. Physische oder digitale Kopien reichen nicht aus. Bei Verstoß ist ein Bußgeld von 10 € fällig.

II. Muss ich Angaben machen?

Kommt es tatsächlich zu einer Verkehrskontrolle, so sollten Sie auf jeden Fall Ruhe bewahren. Stoppen Sie Ihr Fahrzeug, schalten Sie den Motor aus und kurbeln Sie das Fenster herunter. Auch wenn die Situation möglicherweise unangenehm ist, sollten Sie sich stets freundlich gegenüber den Beamten verhalten. Sie haben auf Verlangen den Führerschein sowie die Zulassungsbescheinigung vorzulegen. Gemäß § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind Sie zudem verpflichtet Angaben zu Ihren Personalien zu machen. Darüber hinaus müssen Sie jedoch keine weitergehenden Aussagen treffen. Es gilt der Grundsatz, dass Sie sich als Beschuldigter niemals selbst belasten müssen. Entgegen der allgemeinen Meinung wird Ihnen ein Schweigen nicht negativ angelastet. Sofern Sie Angaben zur Sache machen und sei es auch nur im Rahmen eines „Smalltalks“ mit den Polizeibeamten, können Sie sich sicher sein, dass Ihre Aussagen protokolliert und später gegen Sie verwendet werden. Achten Sie also darauf, dass Sie sich nicht in ein Gespräch verwickeln lassen. Häufige Fragen von Polizeibeamten lauten: „Na, Sie wissen bestimmt warum wir Sie angehalten haben?“ oder „Haben Sie etwas getrunken?“. Derartige Fragen sollten Sie einfach mit einem „Nein“ beantworten. Widerstehen Sie dem Druck, sich für etwaiges Fehlverhalten rechtfertigen zu wollen.

III. Muss ich „pusten“ oder an sonstigen Alkohol- und Drogentests mitmachen?

Um die Fahrtüchtigkeit bzw. die Verkehrstauglichkeit zu überprüfen, greift die Polizei regelmäßig auf eine Reihe von Atemalkohol- oder Drogenschnelltests zurück. Klassiker sind hierbei das sog. „Pusten“ um den Atemalkoholwert zu bestimmen, das Leuchten mit der Taschenlampe in die Augen, um die Pupillen zu überprüfen oder Gehproben. Sind Sie nun verpflichtet, an derartigen Tests teilzunehmen? Die klare Antwort lautet: „Nein!“. Derartige Tests basieren stets auf freiwilliger Basis, da niemand in Deutschland aktiv an seiner eigenen Überführung mitwirken muss. Wenn Sie die Kontrolle schneller hinter sich bringen wollen und sofern Sie sich ganz sicher sind, dass Sie weder Alkohol getrunken, noch Betäubungsmittel konsumiert haben, können Sie im Einzelfall – und nur dann! –  durchaus an einem derartigen freiwilligen Test teilnehmen. Fällt dieser negativ aus und gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit können Sie in der Regel unmittelbar weiterfahren.

Sofern Sie sich allerdings weigern kann es – bei Vorliegen der Voraussetzungen – durchaus passieren, dass Sie die Beamten begleiten müssen und eine Blutentnahme gem. § 81a Strafprozessordnung (StPO) durch einen Arzt durchgeführt wird. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist hierbei beim Verdacht auf bestimmte Verkehrsdelikte keine richterliche Anordnung mehr vorgeschrieben. Auch im Rahmen dieser ärztlichen Blutabnahme sind Sie allerdings nicht verpflichtet, an sonstigen Tests wie Atemalkoholtests, „Finger zur Nase bewegen“ oder „auf einer Linie gehen“ teilzunehmen. Sofern eine Blutentnahme angeordnet wird sollten Sie sich unbedingt kooperativ verhalten und sich nicht wehren. Im schlimmsten Fall handeln Sie sich sonst ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Strafgesetzbuch (StGB) ein.

IV. Dürfen die Beamten mein Fahrzeug durchsuchen oder den Kofferraum öffnen?

Die Beamten sind grundsätzlich nicht befugt, dass Fahrzeug zu „betreten“ und zu durchsuchen oder den Kofferraum zu öffnen, da hierfür ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss notwendig ist. Liegt ein Solcher nicht vor, dürfen die Beamten das Fahrzeug lediglich dann durchsuchen, wenn „Gefahr im Verzug“ gegeben ist. Notwendig ist dabei ein begründeter Verdacht hinsichtlich einer rechtswidrigen Handlung. Riecht es im Fahrzeug beispielsweise sehr stark nach Marihuana ist dies in der Regel ausreichend für einen derartigen Verdacht.