Haben Sie gewusst, dass Beate Zschäpe im Rahmen des "NSU-Prozess" zeitweise von bis zu fünf Strafverteidigern vertreten worden ist? Dabei taucht oft die Frage auf, wie viele Verteidiger man als Beschuldigter haben darf und wozu man mehr als einen Strafverteidiger benötigt.
Welche Höchstgrenze es bei der Zahl der Strafverteidiger gibt, lesen Sie im folgenden Beitrag. Auch erfahren Sie, warum die Vertretung durch mehrere Verteidiger in gewissen Konstellationen sogar notwendig ist. Bei der Strafverteidigung unterscheidet man zwischen einem Wahlverteidiger und einem Pflichtverteidiger.
Sofern Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen und ihm das Mandat zu Ihrer Strafverteidigung erteilen, bezeichnet man diesen als Ihren Wahlverteidiger.
Nach § 137 Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung (StPO) kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.
Die Anzahl der Wahlverteidiger ist auf drei beschränkt.
Bei einem Pflichtverteidiger handelt es sich um einen Rechtsanwalt, der dem Beschuldigten durch das Gericht beigeordnet wird. Das Gesetz spricht dabei von notwendiger Verteidigung.
§ 140 StPO regelt Fälle, in denen die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist. Hierunter fallen unter anderem folgende Konstellationen:
• Die Hauptverhandlung findet im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht statt.
• Dem Beschuldigten wird ein Verbrechen zur Last gelegt. Hinweis: Verbrechen sind Taten, die mit einem Mindestmaß von einemJahrFreiheitsstrafe bedroht sind. Taten, die mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, werden Vergehen genannt.
• Das Verfahren kann zu einem Berufsverbot führen.
• Gegen den Beschuldigten wird Untersuchungshaft oder eine einstweilige Unterbringung vollstreckt. Was Sie bei der Untersuchungshaft außerdem zu beachten haben lesen Sie hier.
Darüber hinaus ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers möglich, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Ein weiterer Grund ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgt in den genannten Fällen nur, wenn der Beschuldigte noch keinen Verteidiger (z. B. einen Wahlverteidiger) hat.
Im Gegensatz zu der Bestellung eines Wahlverteidigers ist die Höchstgrenze für Pflichtverteidiger gesetzlich nicht geregelt. Grundsätzlich ordnet das Gericht dem Beschuldigten in den Fällen der notwendigen Verteidigung nur einenPflichtverteidiger bei. Die Beiordnung mehrerer Pflichtverteidiger ist ausnahmsweise möglich, wenn dies durch unabweisbare Bedürfnisse gerechtfertigt ist.
Hierzu zählen folgende Konstellationen:
• Umfangreiche und schwierige Verfahren, bei denen ein Pflichtverteidiger alleine keine ausreichende Verteidigung gewährleisten kann.
• Sicherstellung der Verteidigung bei langwierigen Verfahren oder bei vorübergehender Verhinderung eines Pflichtverteidigers.
Möglich ist auch die Beiordnung eines oder mehrerer Pflichtverteidiger neben einem Wahlverteidiger. Hinsichtlich der Gründe kann auf die gerade beschriebenen Erwägungen in II. 3. verwiesen werden.
Regensburg, 08.09.2019