Ist eine lebenslange Freiheitsstrafe wirklich ein Leben lang?

Weit verbreitet ist die Annahme, dass die lebenslange Freiheitsstrafe in Deutschland 15 Jahre beträgt. Doch entspricht diese Auffassung wirklich den Tatsachen? Wann kann nach deutschem Recht überhaupt eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden?

I. Bei welchen Delikten droht eine lebenslange Freiheitsstrafe?

Die relevanten Straftatbestände finden sich im Strafgesetzbuch (StGB) und im Völkerstrafgesetzbuch (VStGB). Dabei sind verschiedene Deliktskategorien zu unterscheiden. Der Beitrag klammert das VStGB aus und konzentriert sich lediglich auf das StGB.

1. Zwingende Verhängung einer Lebenslangen Freiheitsstrafe

Im StGB gibt es zwei Delikte, die zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe zur Folge haben: Mord und der besonders schwere Fall des Totschlags.

2. Lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren

In diese Kategorie fallen bspw. der Hochverrat gegen den Bund sowie eine Reihe von Qualifikationsdelikten, bei denen wenigstens leichtfertig der Tod eines Menschen verursacht wird. Unter einem Qualifikationsdelikt versteht man die Erweiterung eines Grundtatbestandes um strafschärfende Tatbestandsmerkmale.

Beispiel: Die gefährliche Körperverletzung  stellt eine Qualifikation zur einfachen Körperverletzung (Grundtatbestand) dar. Kennzeichnend für die gefährliche Körperverletzung ist die gefährlichere Art und Weise der Begehung (etwa durch eine Waffe oder mittels Gift) und damit verbunden ein erhöhter Strafrahmen.

Beispiele für Qualifikationen, die eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren zur Folge haben sind: Raub oder räuberische Erpressung mit Todesfolge, Brandstiftung mit Todesfolge, erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge oder Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge.

3. Lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren

In diese Kategorie fallen bspw. der besonders schwere Fall des Landesverrats und Friedensgefährdende Beziehungen in einem besonders schweren Fall.

II. Wie lange ist eine lebenslange Freiheitsstrafe?

Sehr hartnäckig hält sich in der breiten Öffentlichkeit die Auffassung, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe in Deutschland 15 Jahre beträgt. Diese Annahme ist jedoch nicht zutreffend. Im deutschen Strafrechtssystem gibt es zwei Arten der Freiheitsstrafe, die zeitige und die lebenslangeFreiheitsstrafe. Die zeitige Freiheitsstrafe hat dabei ein Mindestmaß von einem Monat und ein Höchstmaß von 15 Jahren. Die Lebenslange Freiheitsstrafe ist dem Grunde nach tatsächlich ein Leben lang.

Im Jahr 1977 hat allerdings das Bundesverfassungsgericht entschieden, die Menschenwürde gebiete es, dass jeder Inhaftierte zumindest die Chance haben muss, wieder frei zu kommen.

Aus der Entscheidung:

„Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein ist nicht ausreichend; vielmehr gebietet das Rechtsstaatsprinzip, die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren gesetzlich zu regeln.“

Daraufhin hat der Gesetzgeber § 57 a StGB eingeführt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht den Rest einer Lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn:

  • 15 Jahre der Strafe verbüßt sind,
  • nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet,
  • dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und
  • die verurteilte Person einwilligt.


III. Zusammenfassung

  • Eine lebenslange Freiheitsstrafe ist nicht nur bei einer Verurteilung wegen Mordes, sondern bei einer ganzen Reihe von Delikten möglich.
  • Eine lebenslange Freiheitsstrafe ist in Deutschland grundsätzlich ein Leben lang. Frühestens nach 15 Jahren Haft besteht aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Rest der Strafe zur Bewährung auszusetzen.


Regensburg, den 04.12.2019