Haftentschädigung von 25 € auf 75 € pro Tag erhöht

Immer wieder kommt es vor, dass Personen zu Unrecht Inhaftiert werden. Für die verlorene Zeit im Gefängnis erhalten Betroffene nur magere Entschädigungen. Dies wird sich in Zukunft allerdings ändern.

Haftentschädigung - Wie ist die Rechtslage?

Wird man aufgrund richterlicher Anordnung zu Unrecht inhaftiert, bestimmt § 7 Abs. 1 des Strafverfolgungsentschädigungsgesetzes (StrEG), dass Vermögensschäden, die über 25,00 € liegen, zu ersetzen sind. Einen "klassischen" Vermögensschaden stellt das fehlende Einkommen nach einer Kündigung des Arbeitgebers dar, die aufgrund der Inhaftierung ausgesprochen worden ist.


Zusätzlich können Betroffene für Nichtvermögensschäden eine Entschädigung in Höhe von 25,00 € für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung verlangen. Befindet man sich also ein Jahr zu Unrecht in Haft, so standen einem - neben dem Ersatz von Vermögensschäden - bisher lediglich 9.125,00 € pro Jahr zu.


Was wird sich in Zukunft ändern?
Nach einem Vorschlag des Bundeslandes Hamburg hat der Rechtsausschuss des Bundesrats mit großer Mehrheit eine Erhöhung beschlossen. Durch die bald in Kraft tretende Neuregelung wird die Entschädigung für Nichtvermögensschäden auf 75,00 € pro Tag erhöht und damit verdreifacht.


Fazit - Ein Schritt in die richtige Richtung
Aus Sicht unserer Kanzlei ist die Erhöhung der Haftentschädigung für Nichtvermögensschäden von 25,00 € auf 75,00 € selbstverständlich zu begrüßen. Eine Anpassung des Betrages war längst überfällig. Dennoch wäre eine Anhebung auf zumindest 100,00 € wünschenswert gewesen. Der Freiheitsentzug stellt die schärfste Maßnahme dar, die unser Rechtsstaat zu bieten hat. Es sollte uns daher mehr als 75,00 € pro Tag wert sein, zu Unrecht Inhaftierte Personen zu entschädigen.



Regensburg, den 09.12.2019


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